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   BFH, 18.02.2000 - VII E 3/00   

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https://dejure.org/2000,11026
BFH, 18.02.2000 - VII E 3/00 (https://dejure.org/2000,11026)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2000 - VII E 3/00 (https://dejure.org/2000,11026)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2000 - VII E 3/00 (https://dejure.org/2000,11026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Kostenrechnung - Erinnerung - Streitwert - Kostenansatz

  • Judicialis

    GKG § 5; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 5 Abs. 6; ; StBerG § 40 a Abs. 1 Satz 6; ; StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 3/00
    Der Senat verweist zunächst auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren VII E 2/00 des Kostenschuldners, in dem er entschieden und begründet hat, dass der Streitwert bei einem Rechtsstreit wegen der (vorläufigen) Rücknahme der Bestellung als Steuerberater 50 000 DM beträgt.
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 53/97

    Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 3/00
    Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 19. Januar 1999 VII R 53/97 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt.
  • BFH, 30.08.1991 - VII S 26/91

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BFH, 18.02.2000 - VII E 3/00
    In diesem Fall scheint es dem Senat vielmehr sachgerechter, den Streitwert so zu bemessen, wie er dem üblicherweise beim Streit um den Zugang zum Beruf angenommenen, nämlich 10 000 DM (vgl. BFH, Beschluss vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405), entspricht.
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